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News & Pressemitteilungen

Neuigkeiten aus Hettstedt

10.06.2020

Betrieb von Sport- und Freizeitstätten in Hettstedt nach 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Auf der Grundlage der 6. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 26.05.2020 sind erneut diverse Lockerungen zulässig. Die Stadt Hettstedt eröffnet damit am 12.06.2020 die Freibadsaison und hat weiterhin die Entscheidung getroffen, ihre Sport- und Freizeitstätten für die Nutzung auf Antragstellung und unter Eigenverantwortung durch die Nutzer zuzulassen.

Nach 6. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung ist der Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen einschließlich Frei- und Hallenbädern eingeschränkt möglich. Die Nutzung der Sportstätte erfordert jedoch die Freigabe durch den Betreiber.

Die Stadt Hettstedt hat in den letzten Wochen intensive Vorbereitungen zur Eröffnung des Freibades getroffen. Diese betreffen neben der Wartung von technischen Anlagen und Reparaturen von bspw. Schäden an den Schwimmbecken in Folge der Wintermonate vor allem Vorbereitungsmaßnahmen im hygienischen Bereich. Die Öffnung des Freibades erfolgt am 12.06.2020 und wird unter Einhaltung des erforderlichen Hygienekonzeptes zeitgleich für 400 Besucher zugänglich sein.

In einer Beratung der (Ober-) Bürgermeister des Landkreises Mansfeld-Südharz mit der Landrätin wurde über die Freigabe von Sportstätten hitzig diskutiert, da insbesondere die Hygieneanforderungen im Hinblick auf die Desinfektion von gemeinsam genutzten Bereichen sowie Sportgeräten einen wesentlichen Mehraufwand für den jeweiligen Betreiber der Sportstätten darstellt.

Um den monatelangen Trainingsrückstand der Sportvereine in der Stadt Hettstedt allerdings nicht weiter vollständig einzuschränken, hat die Stadt Hettstedt im Gegensatz zu anderen Betreibern im Landkreis die Entscheidung getroffen, auf Antragstellung durch die Nutzer die Sportstätten wieder zugänglich zu machen. Nie Nutzer müssen die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften nach 6. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung vollständig eigenverantwortlich durchführen, d. h. auch die Hygieneanforderungen zwischen den Trainingseinheiten selbstständig absichern und dokumentieren.

Mit dem Nutzungsantrag ist durch den Antragsteller ein Hygienekonzept vorzulegen. Die Prüfung erfolgt durch die Stadt Hettstedt, welche auch die weiteren Auflagen für die Nutzung der  jeweiligen Sportstätte zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs genau definiert.