Bekanntmachungen
Ob Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Hettstedt oder öffentliche Bekanntmachungen anderer Behörden, hier werden alle amtlichen Mitteilungen Hettstedt und die Ortschaften betreffen bekannt gegeben.
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 7. öffentlichen/nichtöffentlichen am 25.03.2025 folgende Beschlüsse gefasst.
- Allgemeinverfügung der Stadt Hettstedt über die Zulassung der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass des „Kinderfestes“, des „Tag des offenen Denkmals“, des „Kupferfestes Hettstedt“ und des „Weihnachtsmarktes der Stadt Hettstedt“
Die Stadt Hettstedt gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:
1. Am Sonntag, den
01.06.2025 in der Zeit von 11:00 – 16:00 Uhr
14.09.2025 in der Zeit von 11:00 – 16:00 Uhr
19.10.2025 in der Zeit von 11:00 - 16:00 Uhr
21.12.2025 in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhrdürfen im Stadtzentrum, begrenzt durch Luisenstraße, Doktorsteg, Freimarkt, Hadebornstraße, Krankenhausstraße, Wilhelmstraße und Breite Straße, alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBI. LSA 2006, S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.03.2025 (GVBI. LSA S. 382) und alle Ladengeschäfte geöffnet sein.
2. Der § 9 des LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBI. I, S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBI. 2024 I, Nr. 323), des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBI. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23.10.2024 (BGBI. 2024 I Nr. 323) und des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (MuSchG) (BGBI. I, S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.02.2025 (BGBI. 2025 I, Nr. 59) sind zu beachten.
3. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Hettstedt in Kraft. Für den Fall, dass sich zwischenzeitlich wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzungen ändern sollten, behalte ich mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung vor.
Begründung:
Gemäß § 7 Abs. 1 des LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.
Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Hettstedt.
Der besondere Anlass ist am 01.06.2025 mit dem Kinderfest auf dem Marktplatz, am 14.09.2025 mit dem Tag des offenen Denkmals, am 19.10.2025 mit dem traditionellen Kupferfest Hettstedt sowie am 21.12.2025 mit dem traditionellen Hettstedter Weihnachtsmarkt gegeben.
Das Kinderfest findet am 01.06.2025 anlässlich des Deutschen Kindertages auf dem gesamten Marktplatz der Stadt Hettstedt statt. Veranstalterin des Kinderfestes ist Frau Steffi Rieger. Die Veranstaltung wird in dieser Größe zum ersten Mal in der Stadt Hettstedt veranstaltet. Aufgrund der Attraktivität des Festes und dem angesprochenen Publikum von Familien mit Kindern, wird mit einer hohen Anzahl von Besuchern gerechnet.
Am Tag des offenen Denkmals am 14.09.2025, laden offene Denkmäler in die Kupferstadt Hettstedt zum Besuch ein. Geplant ist ein Shuttlebus durch Hettstedt und Walbeck, welcher die Besucher zu den jeweiligen Denkmälern bringt. Weiterhin findet eine Ausstellungseröffnung der Werkleitz-Gesellschaft in verschiedenen Geschäften der Innenstadt statt. Auch hier wird erfahrungsgemäß mit einer hohen Besucheranzahl gerechnet, da es sich um eine traditionelle Veranstaltung handelt.
Zu einem besonderen Anlass am 19.10.2025 zählt das Kupferfest Hettstedt, welches vom 18.10. – 19.10.2025 in der Innenstadt von Hettstedt veranstaltet wird. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich erfahrungsgemäß über den Markt, den Freimarkt und die Lutherstraße mit angrenzendem Lutherparkplatz. Veranstalter des Kupferfestes ist Herr Matthias Poschke.
Der Weihnachtsmarkt der Stadt Hettstedt findet in der Zeit vom 19. – 21.12.2025 in Verbindung mit dem Advent in der Kupferhöfen statt. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich ebenfalls über den Markt mit den angrenzenden Höfen.
Die Stadt Hettstedt arbeitet stetig an der Verbesserung sowie Ausweitung von Veranstaltungen und an der Belebung der Innenstadt, um die innerstädtische Gemeinschaft zu stärken. Gerne unterstützt man hierbei Veranstalter und Unternehmer, welche ebenfalls einen wichtigen Beitrag für die Gemeinschaft bilden.
Der besondere Sachgrund, der mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ für eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen verlangt wird, ist mit diesen anlassgebenden Veranstaltungen in der Hettstedter Innenstadt, gegeben. Die alljährlich traditionell stattfindenden benannten Veranstaltungen werden regelmäßig von 5000-6000 Besuchenden aus Hettstedt und Umgebung besucht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 14 LadSchlG ausgeführt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können, der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung müsse diese als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – BverwG 1 B 153/89-Juris Rn. 3 und Urteil vom 11. November 2015 – BverwG 8 CN 2/14 – Juris Rn. 24). Die werktägliche Prägung der Ladenöffnung bleibt hiernach nur dann im Hintergrund, wenn der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme ist auf eine gemeindliche Prognose zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, BVerwG 8 CN 2/14).
Prognose:
Jede in dieser Allgemeinverfügung aufgeführte Veranstaltung an sich, beinhaltet regelmäßig die Festsetzung eines Marktes nach § 69 Gewerbeordnung, mit ca. 40 Ständen (Kupferfest Hettstedt), 20 Ständen (Weihnachtsmarkt der Stadt Hettstedt) oder aber eine ordnungsrechtliche Verfügung gem. § 13 SOG LSA aufgrund der Anzahl der zu erwarteten Besucher. Zusätzliche Veranstaltungshöhepunkte, wie einem Mittelaltermarkt, ein integriertes traditionelles Oktoberfest oder den traditionellen Advent in der Kupferhöfen prägen weiterhin diese Veranstaltungen.
Die Veranstalter erwarten auch in diesem Jahr ein hohes Aufkommen an Besuchern. Prognostiziert wird ein stündliches Aufkommen von 1.500 Besuchern in den Nachmittagsstunden. Die Prognose stützt sich auf Erfahrungswerte der letzten Jahre. Die Beteiligung umliegender Händler ist in der Regel nicht vollumfänglich gegeben, aufgrund der Attraktivität der Märkte steht der Besuch der Veranstaltungen im absoluten Vordergrund, sodass die Öffnung kleinerer Ladengeschäfte nur ein nebensächliches Angebot darstellt.
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.
Zum Schutz der Arbeitnehmer ist die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitszeit erforderlich und dringend geboten.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da bei den genannten Veranstaltungen mit einem hohen Besucherandrang zu rechnen ist. Diesen Besuchern wird die Möglichkeit gegeben, sich neben typischen Ladenöffnungszeiten hinaus zu versorgen. Es besteht also ein regionales Versorgungsinteresse, das nur durch die Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten befriedigt werden kann und somit die Erweiterung der Ladenöffnungszeiten in diesem Bereich rechtfertigt und eine zusätzliche Belebung der Gemeinde darstellt. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung soll somit sichergestellt werden, dass diese Regelung sofort wirksam wird und Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung, hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Allgemeinverfügung bis zum Entscheid über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck dieser Regelung nicht mehr zum Tragen kommt.
Das Interesse der Besucher sowie der Geschäftsinhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit.
Eine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO konnte daher zu keinem anderen Ergebnis führen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Hettstedt, Markt 1-3, 06333 Hettstedt eingelegt werden.
Da die sofortige Vollziehung angeordnet ist, haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale), Justizzentrum Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Hettstedt, den 31.03.2025
gez. Dirk Fuhlert
Bürgermeister - Der Haupt-, Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Hettstedt hat in seiner öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung am 12.03.2025 folgende Beschlüsse gefasst
- Einziehung einer öffentlichen Straße, Goetheplatz 1 - 7 in Hettstedt, gemäß § 8 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
- Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr.12 „Wohngebiet Waldviertel“ der Stadt Hettstedt
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 6. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung am 18.02.2025 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Haupt-, Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Hettstedt hat in seiner 4. öffentlichen/nichtöffentlichen am 05.02.2025 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 3. außerordentlichen öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 14.01.2025 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 2. außerordentliche öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 19.12.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 5. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 17.12.2024 folgenden Beschluss gefasst.
- Der Haupt-, Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Hettstedt hat in seiner öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung am 04.12.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 4. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 12.11.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 3. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 01.10.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Haupt-, Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Hett-stedt hat in seiner öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung am 18.09.2024 folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 1.außerordentliche öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 18.09.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Betriebsausschuss Kindertageseinrichtungen der Stadt Hettstedt hat in seiner 1. Öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des BA Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen Stadt Hettstedt am 16.09.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 2. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 20.08.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Allgemeinverfügung der Stadt Hettstedt über die Zulassung der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass des Kupferfestes Hettstedt und des Weihnachtsmarktes der Stadt Hettstedt
- Information der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt zum Planungsstand des Neubaus der B 86 Ortsumgehung Annarode-Siebigerode-Mansfeld
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner Konstituierenden öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 09.07.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 37. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 04.06.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Der Haupt-, Wirtschafts- und Vergabeausschuss des Stadtrates der Stadt Hettstedt hat in seiner 36. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung am 28.05.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Korrektur: Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 36. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 14.05.2024 folgende Beschlüsse gefasst.
- Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes (4. Stufe)
- Bekanntmachung Ergebnisbericht Umgebungslärmkartierung Stufe 4 an Hauptverkehrsstraßen in Sachsen-Anhalt in der Stadt Hettstedt
- Öffentliche Bekanntmachung über den Bebauungsplan Nr. 11 „Wohnen auf dem Weinberg“ gem. § 13 a BauGB
- Bekanntmachung Veröffentlichung des Vorentwurfs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 9 „Ehemaliger Reitplatz“ Am Kirschweg der Stadt Hettstedt zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bekanntmachung Veröffentlichung des Entwurfs der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hettstedt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
- Offenlegung gemäß § 12 Abs. 3 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung (siehe Landesrecht unter www.sachsen-anhalt.de)
- Mitteilung der Aktualisierung beschreibender Angaben des Liegenschaftskatasters