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News & Pressemitteilungen

Neuigkeiten aus Hettstedt

27.02.2019

Allgemeinverfügung über die Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

  1. Auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land  Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22.11.2006 (GVBl. LSA Nr. 33/2006) erlaubt   die Stadt Hettstedt den Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet am 29.09.2019 anlässlich des Tages der Regionen, am 20.10.2019 anlässlich des Zwiebelmarktes und am 22.12.2019 anlässlich des Weihnachtsmarktes jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr zu öffnen.
  2. Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.  
  3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Hettstedt in Kraft.  

Gemäß § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden.

Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit diese auf einen Sonntag fällt.

Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften des § 9 (LÖffZeitG) vom 22. November 2006, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.6 G v. 20.04.2013 I 868, des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz- JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) und des Gesetztes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz- MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. IS. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) zu beachten.  

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da mit den genannten Veranstaltungen mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen ist. Diesen Besuchern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich neben typischen Geschenken mit allen Waren des Ge- und Verbrauchs über die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Es besteht also ein regionales Versorgungsinteresse, das nur durch die Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten befriedigt werden kann und somit die Erweiterung der Ladenöffnungszeiten in diesen Bereichen rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraumes zur beabsichtigten Sonntagsöffnung würde im Falle eines Widerspruches nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Das Interesse der Kunden sowie der Geschäftsinhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.  

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Hettstedt, Markt 1-3, 06333 Hettstedt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.  

Da die sofortige Vollziehung angeordnet ist, haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale), Justizzentrum Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.    

Hettstedt, den 27.02.2019    

gez. Fuhlert
Bürgermeister der Stadt Hettstedt