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News & Pressemitteilungen

Neuigkeiten aus Hettstedt

19.09.2024

Allgemeinverfügung der Stadt Hettstedt über die Zulassung der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass des Kupferfestes Hettstedt und des Weihnachtsmarktes der Stadt Hettstedt

Die Stadt Hettstedt gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

  1. Am Sonntag, den 20.10.2024 in der Zeit von 11:00 – 16:00 Uhr und am Sonntag, den 22.12.2024 in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt durch Luisenstraße, Doktorsteg, Freimarkt, Hadebornstraße, Krankenhausstraße, Wilhelmstraße und Breite Straße alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBI. LSA 2006, S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2022 (GVBI. LSA S. 385) anlässlich des am 20.10.2024 stattfindenden Kupferfestes Hettstedt und des am 22.12.2024 stattfindenden Weihnachtsmarktes der Stadt Hettstedt geöffnet sein.
  2. Der § 9 des LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBI. I, S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.Dezember 2020 (BGBI. I, S. 3334), des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBI. I, S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBI. I, S. 742) und des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (MuSchG) (BGBI. I, S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBI. I, S. 2652) sind zu beachten.
  3. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Hettstedt in Kraft. Für den Fall, dass sich zwischenzeitlich wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzungen ändern sollten, behalte ich mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung vor.

Begründung:

Gemäß § 7 Abs. 1 des LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen pro Jahr geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.

Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Hettstedt.

Der besondere Anlass ist am 20.10.2024 mit dem traditionellen Kupferfest Hettstedt sowie am 22.12.2024 mit dem Weihnachtsmarkt der Stadt Hettstedt gegeben. Das Kupferfest Hettstedt findet vom 19. – 20. Oktober 2024 in der Innenstadt der Stadt Hettstedt statt. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich erfahrungsgemäß über den Markt, den Freimarkt und die Lutherstraße mit angrenzendem Lutherparkplatz. Veranstalter des Kupferfestes ist Herr Matthias Poschke. Der Weihnachtsmarkt der Stadt Hettstedt findet in der Zeit vom 20. – 22.12.2024 in Verbindung mit dem Advent in der Kupferhöfen statt. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich ebenfalls über den Markt mit den angrenzenden Höfen.

Herr Poschke und die Stadt Hettstedt arbeiten stetig, mit der Unterstützung der Stadt Hettstedt, an der Verbesserung sowie Ausweitung dieser Veranstaltung und an der Belebung der Innenstadt um die innerstädtische Gemeinschaft zu stärken.

Der besondere Sachgrund, der mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ für eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen verlangt wird, ist mit diesen anlassgebenden Veranstaltungen in der Hettstedter Innenstadt, dem traditionellen Kupferfest Hettstedt und dem Weihnachtsmarkt der Stadt Hettstedt gegeben. Die alljährlich stattfindenden benannten Veranstaltungen werden regelmäßig von 5000-6000 Besuchenden aus Hettstedt und Umgebung besucht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 14 LÖffZeitG LSA ausgeführt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können, der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung müsse diese als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – BverwG 1 B 153/89-Juris Rn. 3 und Urteil vom 11. November 2015 – BverwG 8 CN 2/14 – Juris Rn. 24). Die werktägliche Prägung der Ladenöffnung bleibt hiernach nur dann im Hintergrund, wenn der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme ist auf eine gemeindliche Prognose zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, BVerwG 8 CN 2/14).

Prognose:

Sowohl das Kupferfest Hettstedt als auch der Weihnachtsmarkt der Stadt Hettstedt beinhalten regelmäßig die Festsetzung eines Marktes nach § 69 Gewerbeordnung, mit ca. 40 Ständen (Kupferfest Hettstedt), 20 Ständen (Weihnachtsmarkt der Stadt Hettstedt) und zusätzlich eine Vielzahl von Veranstaltungshöhepunkten, wie einem Mittelaltermarkt und einem traditionellen Oktoberfest sowie dem traditionellen Advent in der Kupferhöfen.

Die Veranstalter erwarten auch in diesem Jahr ein hohes Aufkommen an Besuchern. Prognostiziert wird ein stündliches Aufkommen von 1.500 Besuchern in den Nachmittagsstunden. Die Prognose stützt sich auf Erfahrungswerte der letzten Jahre. Die Beteiligung umliegender Händler ist in der Regel nicht vollumfänglich gegeben, aufgrund der Attraktivität der Märkte steht der Besuch der Veranstaltungen im absoluten Vordergrund, sodass die Öffnung kleinerer Ladengeschäfte nur ein nebensächliches Angebot darstellt.

Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit den Zustrom der Besucher des Kupferfestes Hettstedt und des Weihnachtsmarktes der Stadt Hettstedt geschäftlich zu nutzen.

Zum Schutz der Arbeitnehmer ist die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitszeit erforderlich und dringend geboten.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.

Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da mit der genannten Veranstaltung mit einem hohen Besucherandrang zu rechnen ist. Diesen Besuchern wird die Möglichkeit gegeben, sich neben typischen Ladenöffnungszeiten hinaus zu versorgen. Es besteht also ein regionales Versorgungsinteresse, das nur durch die Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten befriedigt werden kann und somit die Erweiterung der Ladenöffnungszeiten in diesem Bereich rechtfertigt und eine zusätzliche Belebung der Gemeinde darstellt. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung soll somit sichergestellt werden, dass diese Regelung sofort wirksam wird und Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung, hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Allgemeinverfügung bis zum Entscheid über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck dieser Regelung nicht mehr zum Tragen kommt.

Das Interesse der Besucher sowie der Geschäftsinhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit.

Eine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO konnte daher zu keinem anderen Ergebnis führen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Hettstedt, Markt 1-3, 06333 Hettstedt eingelegt werden.

Da die sofortige Vollziehung angeordnet ist, haben Widerspruch und Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale), Justizzentrum Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale) kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

Hettstedt, den 17.09.2024

gez. Dirk Fuhlert
Bürgermeister

 

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier zum Download: http://www.hettstedt.de/fileadmin/redaktion/Dokumente/Bekanntmachungen/2024-09-19_Allgemeinverfuegung_Sonntagsoeffnungstage.pdf